Verkaufs- und Lieferbedingungen MEBA Biogas GmbH
Vertragsschluss
1. Angebote des Lieferers sind freibleibend, auch wenn sie auf Anfrage des Bestellers abgegeben werden. Für Art, Umfang und Zeitpunkt der Lieferung ist nur die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgeblich. Die in dem Angebot/der Auftragsbestätigung und in den dazu gehörigen Unterlagen wie Abbildungen und Zeichnungen aufgeführten technischen Angaben, insbesondere Leistungs-, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder zugesichert werden. In den Katalogen und ähnlichen Werbematerialien enthaltene Abbildungen und Zeichnungen sind unverbindlich und haben keinen Zusicherungscharakter.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürften Dritten nicht zugängig gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugängig zu machen.
3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer des Lieferers. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht vom Lieferer zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer des Lieferers. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten generell, soweit nichts anderes vereinbart, ab Werk einschließlich Verladung im Werk, ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Hat der Lieferer die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
3. Der Lieferer behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen, insbesondere aufgrund von Lohnerhöhungen, Materialpreissteigerungen oder Erhöhung öffentlicher Lasten etc., zu erhöhen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als fünf vom Hundert, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Lieferungen aus Anschlussaufträgen, die nach dem Zeitpunkt einer Preisänderung erfolgen, werden zu neuen Preisen berechnet, ohne dass dem Besteller ein Rücktrittsrecht zusteht.
4. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten und zwar:
1/3 Anzahlung nach Eingang der bestätigten Auftragsbestätigung beim Lieferer;
1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind,
1/3 innerhalb von vier Wochen nach Meldung der Versandbereitschaft.
Zahlungen für Auslandslieferungen haben grundsätzlich durch unwiderrufliches, unbefristetes und von einem deutschen Bankinstitut bestätigten Dokumentenakkreditiv zu erfolgen. Schecks werden nur unter üblichem Vorbehalt, Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung angenommen. Diskontspesen trägt der Besteller, der diese bei Begebung des Wechsels an den Lieferer entrichtet. Bei Zahlungen aller Art gilt als Erfüllungstag der Tag, an dem der Lieferer über den Betrag verfügen kann.
5. Der Besteller hat das Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dem Besteller steht kein Zurückbehaltungsrecht zu, wenn seine Gegenansprüche bestritten sind, es sei denn, sie wären rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif.
6. Sämtliche Forderungen des Lieferers werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereinkommender oder gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder dem Lieferer Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellern zu mindern. Der Lieferer ist dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Der Lieferer kann außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellern verlangen. Der Besteller ermächtigt den Lieferer bereits jetzt, in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen.
Lieferzeit
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung beim Lieferer, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Vereinbarte Fertigstellungstermine werden um den Zeitraum einer jeden, vom Besteller zu vertretenden Verzögerung bei der Einhaltung seiner Mitwirkungs- oder Zahlungspflichten verschoben.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Dies gilt auch, wenn die Montagepflicht Vertragsgegenstand ist.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen vom Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
4. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Der Lieferer ist weiterhin berechtigt für den Fall, dass sich aus der Annahmeverzögerung bzw. –verweigerung des Bestellers anstehende berechtigte Zahlungen verzögern, hierfür Verzugszinsen in der Höhe von 6 % über dem bei der Bundeszentralbank üblichen Basiszinssatz gelten zu machen.
5. Die Einhaltung der Lieferfristen des Lieferers setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
Gefahrenübergang und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr, Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme übernommen hat. Dies gilt auch, wenn eine Abnahme vorgesehen oder erforderlich ist. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung zur Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen, bei vereinbarten Abnahmeerfordernissen auch abzunehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig.
Abnahme
1. Soweit eine Abnahme erforderlich oder vereinbart ist, hat der Besteller diese gemeinsam mit dem Lieferer binnen 12 Werktagen durchzuführen, sobald die Fertigstellung der Leistungen des Lieferers vorliegt. Die Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel bis zu deren Beseitigung verweigert werden. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung gesondert abzunehmen.
2. Wird vom Besteller keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach Eingang der schriftlichen Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung bei dem Besteller.
3. Hat der Besteller die Lieferung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt.
4. Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Besteller spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen.
Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.
2. Der Besteller ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Der Besteller darf den Vertragsgegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und den Vertragsgegenstand heraus zu verlangen. Der Besteller ist dann zur Herausgabe verpflichtet.
5. Der Besteller ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt an den Lieferer zeitgleich mit der Weiterveräußerung alle Forderungen in Höhe des mit dem Lieferer vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung bis zu einem Widerruf ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen bleibt davon unberührt. Der Lieferer wird von seinem Einzugsrecht Gebrauch machen und das Einzugsrecht des Bestellers widerrufen, wenn seine Sicherungsinteressen gefährdet sind, insbesondere wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder insolvent wird. Der Besteller ist dann verpflichtet, dem Lieferer alle Angaben zu machen, die erforderlich sind, damit dieser die Forderungen selbst einziehen kann.
Haftung für Mängel der Lieferung
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 12 Monaten seit Auslieferung, bei vereinbarter bzw. erforderlicher Abnahme seit der Abnahme in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Der Besteller muss dem Lieferer offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware und verdeckte Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Entdeckung, in jedem Fall aber vor Weiterverkauf, Verwendung oder Verarbeitung schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige, welche der Besteller zu beweisen hat. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung, die Inbetriebnahme oder die Abnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse (Antriebsaggregate, Getriebe, Förderbänder, Vibrationsrinnen, Magnetabscheider u.a.) haftet der Lieferer primär auf Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Der Lieferer haftet im Übrigen nur subsidiär, wenn und soweit der Besteller ausfällt.
2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an innerhalb von 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
4. Zur Vornahme aller den Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen, vom Besteller nachzuweisenden, Kosten zu verlangen.
5. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.
6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
8. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf den nach Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers. Weiter haftet der Lieferer bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Bei leicht fahrlässiger Verletzung sind zudem Ansprüche des Bestellers wegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstehen (z.B. entgangener Gewinn, Folgeschäden oder sonstige Vermögensschäden), ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers beruhen. Die Schadensersatzhaftung wegen Verzugs wird für jede vollendete Woche des Verzugs auf eine Entschädigung von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Wertes für den Teil der Lieferung, der wegen des Verzugs nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte, begrenzt.
Schlussbestimmungen
1. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
2. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Lieferers. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen. Daten des Bestellers werden vom Lieferer im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses gespeichert.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
Stand: April 2013